Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Altena (Westf.) vom 17.12.1996
(§ 4 zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2007)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 379), des § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.1979 (GV. NRW. S. 914), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.09.2001 (GV. NRW. S. 708), hat der Rat der Stadt Altena (Westf.) in seiner Sitzung am 17.12.2007 folgende Änderungssatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung in der Stadt Altena (Westf.) beschlossen:
§ 1 Abfallbeseitigungsgebühren
(1) Die Stadt Altena (Westf.) erhebt Abfallbeseitigungsgebühren zur Deckung der durch die Abfallentsorgung entstehenden Kosten nach den Bestimmungen der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang über die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet des Zweckverbandes für Abfallbeseitigung (ZfA) - Sitz Iserlohn - in der jeweiligen gültigen Fassung.
§ 2 Gebührenpflichtige und Entstehung der Gebührenpflicht
(1) Gebührenpflichtige sind die Eigentümer/innen der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Den Grundstückseigentümern/Grundstückseigentümerinnen stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher/innen oder die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer/innen und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner/innen.
(2) Tritt ein Wechsel in der Person des Eigentümers/der Eigentümerin oder der sonstigen Gebührenpflichtigen ein, so haftet der/die bisherige Eigentümer/in bzw. der/die sonstige Gebührenpflichtige für die Gebühren, die bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten sind.
(3) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der/die neue Eigentümer/in entsprechend der Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes vom 1. Januar des auf den Besitzübergang folgenden Jahres gebührenpflichtig.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht
a) für die Abfallentsorgung in Umleerbehältern (Umleersystem) mit Beginn des Kalendervierteljahres, das auf den Tag der erstmaligen Inanspruchnahme der Einrichtung folgt.
b) für die Abfallentsorgung in Wechselbehältern (Wechselsystem) mit der Inanspruchnahme der Einrichtung.
(5) Die Gebührenpflicht für die Abfallentsorgung nach dem Umleersystem erlischt mit dem letzten Tag des Kalendervierteljahres, in dem die Inanspruchnahme endet.
(6) Die Gebührenpflicht für die Abfallentsorgung nach dem Wechselsystem endet mit der Beendigung der Inanspruchnahme.
(7) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfallbeseitigung in Folge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, höherer Gewalt oder bei Verlegung des Zeitpunktes der Abfallbeseitigung hat der Angeschlossene keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren. Dauern die Unterbrechungen länger als einen Monat, so wird die Gebühr auf Antrag erlassen, und zwar für je 30 Tage der Unterbrechung in Höhe von 1/12 der Jahresgebühr.
§ 3 Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr bei Verwendung des Umleersystems ist das aufgestellte Behältervolumen. Der/Die Grundstückseigentümer/in oder sein/seine/ihr/ihre Beauftragte/r hat den Bedarf zu ermitteln und schriftlich die zur Entsorgung benötigten Abfallbehälter anzufordern.
Das Mindestvolumen beträgt 20 l bei wöchentlicher Abfuhr oder 40 l bei 14täglicher Abfuhr pro Person. Zugrunde zu legen ist die Zahl der auf dem angeschlossenen Grundstück wohnenden Personen mit erstem oder zweitem Wohnsitz.
In Ausnahmefällen kann das Behältervolumen auf bis zu 12,5 l bei wöchentlicher Abfuhr oder 25 l bei 14täglicher Abfuhr pro Person ermäßigt werden. Der Antrag muss schriftlich gestellt und ausführlich begründet werden.
Das Mindestvolumen für gewerblich genutzte Grundstücke richtet sich nach der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang über die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet des Zweckverbandes für Abfallbeseitigung (ZfA) - Sitz Iserlohn - in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Maßgebend für die Veranlagung beim Umleersystem sind die an einem Stichtag aufgestellten Abfallbehälter.
(3) Stichtag für die im Veranlagungsjahr zugrunde zu legende Gebühr ist der 1. Januar des Veranlagungsjahres. Die zum Stichtag festgestellten Zahlen gelten für das gesamte Veranlagungsjahr. Änderungen in der Größe und der Menge der Abfallbehälter werden vierteljährlich mit Stichtag am 1. des folgenden Quartals berücksichtigt. Änderungen sind nur einmal im Quartal möglich.
Werden Grundstücke nach dem Stichtag angeschlossen, so gilt als Stichtag der 1. des folgenden Quartals.
(4) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr bei Verwendung des Wechselsystems ist das Gewicht des Abfalls bei der Entleerung der Abfallbehälter.
§ 4 Höhe der Gebühr
(1) Die jährliche Benutzungsgebühr im Umleersystem beträgt bei 14-täglicher Leerung je aufgestelltem Abfallbehälter
von 60 l 124,00 €
von 80 l 161,00 €
von 120 l 235,20 €
von 240 l 457,80 €
von 360 l 689,20 €
(2) Die jährliche Benutzungsgebühr im Umleersystem beträgt bei wöchentlicher Leerung je aufgestelltem Abfallbehälter
*60 l 235,20 €
*80 l 309,40 €
*120 l 457,80 €
770 l 2.942,80 €
1.100 l 4.165,00 €
2.500 l 9.458,00 €
5.000 l 18.916,00 €
* Wöchentliche Abfuhr nur in den Straßen Am Roten Berge, Burgweg und Nalshof.
(3) Die Benutzungsgebühr für einen Müllsack (60 l) beträgt 4,55 €.
(4) Die Gebühr beim Wechselsystem beträgt je 100 kg Abfall 37,00 €.
(5) Auf Antrag wird die volumenabhängige Gebühr für einen berechneten 60 l – Behälter nachträglich auf die Gebührenhöhe für 40 l ermäßigt, sofern der/die Gebührenpflichtige für das abgelaufene Jahr nachweist, dass auf dem ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstück nur eine Person gemeldet war. Der Antrag ist ab dem 02. Januar bis spätestens 31. März des Folgejahres zu stellen (Ausschlussfrist).
§ 5 Auskunftspflicht, Kontrolle, Schätzung
(1) Die Anschlusspflichtigen sind verpflichtet, der Stadt die zur Feststellung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Die Stadt ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Festsetzung der Gebühren gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.
(3) Sofern die Stadt die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend gemacht werden, kann die Stadt die Veranlagung aufgrund einer Schätzung durchführen.
§ 6 Erhebung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren bei Benutzung des Umleersystems werden durch Heranziehungsbescheid der Stadt festgesetzt. Die Fälligkeit der Gebühren richtet sich nach den Vorschriften über die Entrichtung der Grundsteuer.
(2) Die Gebühren bei Benutzung des Wechselsystems sind vierteljährlich zu zahlen und werden durch Gebührenbescheid in Rechnung gestellt.
§ 7 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.1997 in Kraft. Die Satzung vom 20.12.1993 in der Fassung der Änderungssatzung vom 18.12.1995 tritt am 01.01.1997 außer Kraft.