Bildungs- und Teilhabepaket

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Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, können mit dem Bildungs- und Teilhabepaket zusätzliche Leistungen für Bildung und kulturelle Angebote erhalten.  

  1. Wer hat Anspruch auf Leistungen?
  2. Welche Leistungen gibt es?
  3. Wie wird die Leistung erbracht?
  4. Welche Stellen sind im Märkischen Kreis zuständig?

Die Leistungen müssen beantragt werden. Eine Ausnahme bildet nur die Ausstattung mit dem persönlichen Schulbedarf für Empfänger von laufenden Leistungen. Diese Leistung wird automatisch zum 01.08. des Jahres und zu 01.02. des Jahres ausgezahlt. Die Anträge müssen immer vor Inanspruchnahme der Leistung gestellt werden. Das  Jobcenter / Sozialamt wird den Antragstellern mitteilen, welche Bescheinigungen und Nachweise zum  Antrag eingereicht werden müssen.

Für die Bearbeitung der Anträge ist für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II das Jobcenter zuständig. In Altena wohnhafte Personen, die SGB XII – Leistungen beziehen, müssen sich an das Sozialamt der Stadt Altena wenden. Für Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschlag aus Altena ist die Zuständigkeit noch nicht geregelt. Die Anträge können bis auf weiteres beim Sozialamt der Stadt Altena eingereicht werden. Nach Festlegung der zuständigen Behörde werden die Anträge zur Bearbeitung an diese weitergeleitet.

Da sich das Gesetzgebungsverfahren verzögert hat, werden die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket auch rückwirkend für die Zeit vom 01.01.11 bis 31.03.11 gewährt. Die Anträge für diesen Zeitraum müssen bis zum 30.04.11 eingereicht werden. Werden die Anträge erst nach dem 30.04.11 gestellt, können für den zurückliegenden Zeitraum vom 01.01.11 bis 31.03.11 keine Leistungen erbracht werden. Für die Bezieher von Wohngeld oder Kinderzuschlag sind die Anträge für die Zeit vom 01.01.11 bis 31.03.11 abweichend davon spätestens bis zum 31.05.11  zu stellen.

 1. Wer hat Anspruch auf Leistungen?

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellem Leben (Teilhabe- und Bildungspaket), wenn sie nach dem

    • SGB II à Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
    • SGB XII à Sozialhilfe, Grundsicherung
    • § 6b Bundeskindergeldgesetz à Wohngeld oder Kinderzuschlag

 beziehen.

 Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die noch keine 25 Jahre sind, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

2. Welche Leistungen gibt es?

  • Eintägige und mehrtägige Ausflüge für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen

Übernommen werden die Kosten für alle eintätigen Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten. Voraussetzung für mehrtätige Klassenfahrten ist, dass sie als Veranstaltung der Schule durchgeführt werden und den Schulwanderrichtlinien entsprechen. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausfluges / der Klassenfahrt wird nicht übernommen. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, werden ebenfalls die Kosten für ein- oder mehrtätige Ausflüge übernommen.

  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhalten Schüler zum  01.08. des Jahres 70,00 € und zum 01.02. des Jahres 30,00 €. Die Leistung wird erstmalig zum 01.08.2011 gewährt.

  • Schülerbeförderungskosten

Schüler, die die nächstgelegene Schule besuchen und auf Schülerbeförderung angewiesen sind, können einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten erhalten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden. In Nordrhein-Westfalen werden Schülerbeförderungskosten grundsätzlich nach der Schülerfahrtkostenverordnung übernommen. Ein Zuschuss kommt daher nur dann in Betracht, wenn kein Anspruch nach der Schülerfahrtkostenverordnung besteht oder der Höchstbetrag nach der Schülerfahrtkostenverordnung nicht ausreicht, um die notwendigen Fahrkosten zu decken.  

  • Lernförderung für Schüler

Es werden die Kosten für eine angemessene, geeignete und zusätzlich erforderliche Lernförderung übernommen. Voraussetzung ist, dass die schulische Förderung (z. B. Ergänzungsstunden, Angebote zur Sprachförderung, Förderunterricht) nicht genügen, um das Lernziel (i. d. R. die Versetzung in die nächste Klasse, das Erreichen des Schulabschlusses) zu erreichen. Eine mögliche Verbesserung von Noten, ohne dass die Versetzung oder ein Schulabschluss gefährdet ist, begründet keinen Anspruch auf außerschulische Lernförderung.

  • Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Horten

Übernommen werden die durch  die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung entstehenden Mehrkosten. Von den Antragstellern ist ein Eigenanteil in Höhe von 1,00 € pro Mittagessen zu leisten.

  • Soziale und kulturelle Teilhabe

Für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben erhalten Kinder und Jugendliche, die noch nicht volljährig sind zusätzliche Leistungen im Wert von bis zu 10,00 € monatlich (max. 120,00 € jährlich). Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern und die Teilnahme an Freizeiten.

3. Wie wird die Leistung erbracht?

  • Die Leistungen werden nur auf Antrag erbracht. Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen. Die Leistung zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird für Empfänger von laufenden Leistungen ohne Antrag automatisch ausgezahlt.
  • Die Leistungen des Schulbedarfspaketes und der Kosten für Schülerbeförderung werden als Geldleistungen erbracht.
  • Alle anderen Leistungen werden durch Direktzahlungen an den Anbieter (z. B. Sportverein) erbracht.

4. Welche Stellen sind im Märkischen Kreis zuständig?

  • Das Jobcenter für Empfänger von SGB II – Leistungen
  • Das Sozialamt der Stadt Altena für Empfänger von SGB XII – Leistungen in Altena.
  • Für Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschlag  ist die Zuständigkeit noch nicht geregelt worden. Die Anträge können bis auf weiteres für alle in Altena wohnhaften Personen beim Sozialamt der Stadt Altena eingereicht werden. Nach Festlegung der zuständigen Behörde werden die Anträge zur Bearbeitung an diese weiter geleitet.


Ansprechpartner bei der Stadt Altena:

Frau Heutelbeck, Tel. 209 263
Frau Stübner,       Tel. 209 336