Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. Dezember 1990
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) sowie des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV. NW. 1990 S. 141), hat der Rat der Stadt Altena (Westf.) am 17.12.1990 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen und Wege
a) bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite;
b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite;
2. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) bis zu 5 m Breite;
3. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze bis zu 8 m Breite;
4. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu 21 m Breite;
5. für Parkflächen
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 - 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 - 3 genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zur Höchstgrenze von 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen; § 6 Abs. 1 findet Anwendung;
6. für Straßenbegleitgrün und Grünanlagen, mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 - 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 - 3 genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zur Höchstgrenze von 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen; § 6 Abs. 1 findet Anwendung;
7. für Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(2) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Maße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m. Das gleiche gilt für den Bereich der Einmündungen in andere bzw. Kreuzungen mit anderen Erschließungsanlagen.
(3) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. 1 - 3 gehören insbesondere die Kosten für
a) den Erwerb der Grundflächen,
b) die Freilegung der Grundflächen,
c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschl. des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche, notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen sowie bauliche Maßnahmen, die der Verkehrsberuhigung dienen,
d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e) die Radwege,
f) die Gehwege,
g) die Beleuchtungseinrichtungen,
h) die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
i) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
j) den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,
k) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
l) die notwendigen Vermessungsarbeiten,
m) die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(5) Für Parkflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5), Grünanlagen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6) und Immissionsschutzanlagen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7) gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(6) Eine Straße gilt als beidseitig anbaubar, wenn auf jeder Straßenseite Grundstücke an mehr als der Hälfte der Straßenlänge baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln. Über die Abschnittsbildung oder die Bildung einer Erschließungseinheit beschließt der Rat.
§ 4 Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Stadt trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 5 Abrechnungsgebiet
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den modifizierten Grundstücksflächen verteilt.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Anlage oder von der der Anlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Bei über die Tiefenbegrenzung von 40 m hinausgreifender baulicher Nutzung des Grundstücks ist zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.
Sofern die Grundstücke noch nicht endgültig vermessen sind oder nur eine Teilfläche für die Berechnung zugrunde gelegt wird, gilt die graphisch ermittelte Grundstücksgröße.
Die Tiefenbegrenzung von 40 m gilt nicht für Grundstücke, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden können oder tatsächlich überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden.
Erschlossene Grundstücke, die im Bebauungsplan für den Gemeinbedarf ohne Festsetzung einer Geschoßzahl für eine Nutzung als Friedhof, Freibad, Sportplatz oder als sonstige Anlage ausgewiesen sind, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden kann und nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen oder überdeckt sind, werden mit 50 v. H. ihrer Fläche bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes angesetzt. Das gleiche gilt für Grundstücke mit entsprechender Nutzung in unbeplanten Gebieten.
(3) Die nach Abs. 1 ermittelte Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit um einen Vomhundertsatz erhöht, der im einzelnen beträgt:
a) bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit oder für gewerblich/industriell nutzbare Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist 0 v. H.,
b) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 25 v. H.,
c) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 50 v. H.,
d) bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 75 v. H.,
e) für jedes weitere Geschoß zusätzlich 15 v. H..
(4) Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die durch 3 geteilte Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. Dies gilt entsprechend, wenn ein Bebauungsplan sich in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33 BauGB erreicht hat.
Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zulässig oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen. Grundstücke, die als Gemeinbedarfsflächen im Bebauungsplan ausgewiesen sind (Abs. 2 Satz 8) sowie Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Grundstücke, die nur mit einem Kirchengebäude bebaut werden dürfen oder bebaut sind, gelten als zweigeschossig bebaubar.
(5) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein bestehender Plan weder
Art noch Maß der baulichen Nutzung ausweist, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken im Abrechnungsgebiet (§ 5) überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Sind 2 Geschoßzahlen im gleichen Umfange im Abrechnungsgebiet vorhanden, so ist die höhere Geschoßzahl maßgeblich.
Abs. 4 Satz 5 bis 6 gilt entsprechend.
Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,00 m des Bauwerkes als ein Vollgeschoß gerechnet.
(6) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten, die in einem Bebauungsplan festgesetzt sind, sind die sich nach Abs. 2 ergebenden Vomhundertsätze um 45 Prozentpunkte zu erhöhen.
Dies gilt auch, wenn die Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, als Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2 oder als Industriegebiete mit einer nach § 9 Abs. 2 Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzung anzusehen sind.
In anderen als Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten im Sinne von Satz 1 oder 2 dieses Absatzes sowie in Gebieten, die aufgrund der vorhandenen unterschiedlichen Bebauung und sonstigen Nutzung nicht einer der in §§ 2 ff. Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebietsarten zugeordnet werden können, gilt die in Satz 1 vorgesehene Erhöhung für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich, industriell oder in gleichartiger Weise (z. B. mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden) genutzt werden oder ausschließlich so genutzt werden dürfen.
(7) Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen sind für alle Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch alle Anlagen erschlossen werden. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages wird die sich ergebende modifizierte Grundstücksfläche nur mit 2/3 zugrundegelegt, wenn beide Erschließungsanlagen ganz oder teilweise in der Baulast der Gemeinde stehen und
1. nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder
2. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Beitragspflicht für die erstmalige Herstellung entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann oder durch Zahlung, Erlaß oder Verjährung erloschen ist.
Bei größeren Eckgrundstücken gilt die Vergünstigung nur für eine Fläche, die gebildet wird durch die Schnittgrenzen, die im Abstand von 40 m parallel zu den Straßengrenzen verlaufen.
Die Vergünstigung gilt nicht
a) soweit die Ermäßigung dazu führen würde, daß sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen um mehr als 50 v. H. erhöht,
b) für zwischen zwei Anlagen durchlaufende Grundstücke, wenn sie an beiden Anlagen in etwa gleichwertig baulich genutzt werden dürfen,
c) für Grundstücke, die innerhalb einer Erschließungseinheit durch mehrere zur Erschließungseinheit gehörende Anlagen erschlossen werden.
Die in Satz 4 Alt. b genannten durchlaufenden Grundstücke werden den Abrechnungsgebieten beider Erschließungsanlagen jeweils mit der halben Grundstücksfläche zugerechnet.
(8) Mehrfach erschlossene Grundstücke werden bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 3 Abs. 2 Satz 2) bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal berücksichtigt.
§ 7 Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb (einschl. aller Vermessungskosten),
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
4. die Radwege,
5. die Gehwege, zusammen oder einzeln,
6. die Parkflächen,
7. die Grünanlagen,
8. die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen,
10. die Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden sollen, abgeschlossen worden ist. Über die Anwendung der Kostenspaltung beschließt der Rat im Einzelfall.
§ 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage
(1) Straßen sind hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt sind, sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen, sie für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind und die folgenden Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufweisen:
a) Fahrbahn mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus einer Schwarz-, Beton- oder Pflasterdecke bestehen,
b) beiderseitige Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und fester Decke; die Decke kann aus einer Schwarz-, Pflaster-, Betondecke oder Plattenbelag bestehen;
c) Entwässerungseinrichtungen mit Anschluß an die Kanalisation;
d) Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig.
(2) Die übrigen Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde sind, sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und
a) Plätze entsprechend Abs. 1 Buchst. a), c) und d) ausgebaut sind;
b) Wege entsprechend Abs. 1 Buchst. b), c) und d) ausgebaut sind;
c) Radwege entsprechend Abs. 1 Buchst. b) und c) ausgebaut sind;
d) Parkflächen entsprechend Abs. 1 Buchst. a), c) und d) ausgebaut sind;
e) Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind.
(3) Der Rat kann im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend von den Abs. 1 und 2 durch Satzung festlegen.
(4) Art, Umfang und Herstellungsmerkmale zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 9 Vorausleistungen
(1) Im Fall des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB werden in der Regel Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben.
(2) Hat der Beitragspflichtige oder sein Rechtsvorgänger Grundstücksflächen zunächst unentgeltlich oder unter ihrem Verkehrswert zur Herstellung der Erschließungsanlage an die Gemeinde abgetreten, und gewährt die Gemeinde zum Zwecke der Gleichbehandlung aller Abtretenden eine Vergütung des Verkehrswertes, so werden die nachträglich zu leistenden und als Grunderwerbskosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogenen Vergütungsbeträge den Beitragspflichtigen als Vorauszahlung auf ihre Beitragsschuld angerechnet.
§ 10 Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt ab dem 01. 01. 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Altena über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 17.09.1979 außer Kraft.