Rettungsdienst - Gebührensatzung

Gebührensatzung für den Rettungsdienst und den Krankentransport der Stadt Altena (Westf.) vom 21.12.1992
(§ 4 zuletzt geändert durch Satzung vom 19.06.1998 2)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV. NW. S. 475/SGV.NW. 2023),zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.04.1992 (GV.NW. S. 124), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.1991 (GV. NW. S. 214) hat der Rat der Stadt Altena (Westf.) am 21.12.1992 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Die Stadt Altena (Westf.) ist nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallregelung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NW) vom 24.11.1992 (GV. NW. S. 458/SGV. NW. 215), in der z. Z. gültigen Fassung, Träger ihrer Rettungswache. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Märkischen Kreis und der Stadt Altena (Westf.) vom 19.12.1990 wird die Zuständigkeit für das Gebiet der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde vom Märkischen Kreis auf die Stadt Altena übertragen.

§ 2 Aufgaben des Rettungsdienstes

(1) Aufgabe des Rettungsdienstes ist es, bei Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Unfallort durchzuführen und die Transportfähigkeit herzustellen sowie diese Personen unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit unter Vermeidung von weiteren Schäden in ein geeignetes Krankenhaus zu bringen.

(2) Weiterhin ist es Aufgabe des Rettungsdienstes, Kranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatienten sind, unter sachgemäßer Betreuung zu befördern.

(3) Notfallpatienten haben Vorrang.

§ 3 Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Altena (Westf.) erhebt Gebühren zur Deckung der ihr durch den Rettungsdienst und Krankentransport entstehenden Kosten. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn des Fahrzeugeinsatzes und endet mit dem Verlassen des Fahrzeuges durch den Patienten beim Arzt, Krankenhaus oder an anderer Stelle. Gebührenpflichtig ist, wer den Rettungsdienst oder Krankentransport benutzt, bestellt oder bestellen läßt. Von der Gebührenpflicht befreit ist der Besteller, der gegenüber dem Notfallpatienten nicht unterhaltspflichtig ist.

(2) Ein Krankenbegleiter wird gebührenfrei befördert, sofern im Fahrzeug eine Beförderungsmöglichkeit besteht.

§ 4 Gebühren

(1) Die Gebühr beträgt für eine Fahrt und für jede beförderte Person
1.1 Innerhalb des Stadtgebietes Altena (Westf.) und dem Gemeindegebiet Nachrodt-Wiblingwerde
a) mit einem Rettungswagen (RTW) 339,71 Euro

b) mit einem Krankentransportwagen (KTW) 57,83 Euro

1.2 Über den Einsatzbereich der Stadt Altena (Westf.) und der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde hinaus
a) mit einem Rettungswagen (RTW) 339,71 Euro

b) mit einem Krankentransportwagen (KTW) 57,83 Euro

zuzügl. 28,24 Euro (RTW) bzw. 4,46 Euro (KTW) je Kilometer ab Grenze Einsatzbereich

(2) Sofern ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) mit eingesetzt werden muss, erhöht sich die jeweilige Gebühr gem. Abs.(1) um jeweils pauschal 401,61 Euro.

(3) Die Gebühr für Wartezeiten, die bei Fahrten über den Einsatzbereich der Stadt Altena (Westf.) und der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde hinaus anfällt, beträgt für jede angefangene 1/2 Stunde 41,77 Euro. Die Wartezeit beginnt 15 Minuten nach Ankunft zum Einsatzort.

(4) Die Gebühr für eine notwendig gewordene Desinfektion oder Reinigung beträgt 70,40 Euro.

(5) Bei größeren oder länger dauernden Fernfahrten können Festbeträge vereinbart werden.

(6) Bei einem Fehleinsatz des Notarztes wird die volle Gebühr für den Notarzteinsatz erhoben. Verstirbt der Patient während der Fahrt im Rettungswagen, wird die volle Gebühr erhoben.

§ 5 Inanspruchnahme eines Notarztes

Bei Inanspruchnahme eines Notarztes wird eine Gebühr von 30,68 Euro/Patient erhoben.

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 16.12.1991 außer Kraft.