Der Rat der Stadt Altena (Westf.) hat in seiner Sitzung am 04.10.2021 eine Richtlinie zur Verteilung der Spendengelder nach dem Hochwasser im Juli 2021 verabschiedet. Die Richtlinie wurde inzwischen zum 06.12.2021 geändert und insgesamt großzügiger verfasst.
Durch die Stadt Altena (Westf.) wurden ein Spendenkonten zugunsten der Opfer der
Unwetterkatastrophe vom 14./15.07.2021 eingerichtet. Zahlreiche Einwohner und Gewer-
betreibende/Freiberufliche in der Innenstadt Altenas und den Stadtteilen Nette, Rahmede, Brachtenbecke und Linscheid habe Schaden an Hab und Gut erlitten, der nicht immer durch Versicherungsleistungen gedeckt ist. In Abstimmung mit den Ratsfraktionen wurden unmittelbar nach dem Schadensereignis Nothilfen ausgezahlt.
Die Stadt Altena (Westf.) hat zur schnellen Hilfe ein Spendenkonto zur Unterstützung
der Geschädigten eingerichtet. Den Geschädigten soll schnell und unbürokratisch
durch Verteilung der Spenden finanziell geholfen werden. Aus dem Spendenaufkom-
men können Geschädigte nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zum Aus-
gleich von Schäden erhalten, soweit Schäden nicht zur Versicherungsleistungen oder
die Soforthilfe bzw. Wiederaufbauhilfe.
Antragsberechtigt sind:
- Einwohner der Stadt Altena (Westf.),
- Vereine mit Sitz in der Stadt Altena (Westf.),
- Kleingewerbetreibende mit Sitz in der Stadt Altena (Westf.),
- Eigentümer von vermietetem Wohnraum (kein Gewerbe).
Der Antrag auf Auszahlung einer Spende muss mittels des dafür vorgesehenen Antrags bis 15.01.2022 per Post, per Mail:spendenhilfe-altena@altena.de oder persönlich an die Stadtverwaltung Altena (Westf.) gestellt. Fehlende Nachweise können bis zum 28.02.2022 nachgereicht werden.
Voraussetzung für den Empfang einer Zuwendung zur Schadensbeseitigung ist,
dass unmittelbar Schäden am Hausrat (z.B. Einrichtungen, Heizungsanlage, Versor-
gungsanlagen) oder an Gebäuden oder sonstigen Einrichtungen aufgrund der Hoch-
wasserkatastrophe entstanden sind.
Schäden an Gebäuden und Hausrat, die nach Inanspruchnahme von Versiche-
rungsleistungen und staatlichen und sonstigen Hilfsgeldern verbleiben, werden zu ei-
nem gleichen prozentualen Anteil, der anhand der Relation von vorhandenen Spen-
dengeldern und der Gesamtsumme der geltend gemachten Schäden zu ermitteln ist,
ausgeglichen. Dabei wird zunächst ein Eigenanteil von
- 0 EUR bei eigengenutzten oder fremdgenutzten Wohngebäuden oder gewerblich genutzten Gebäuden
- 0 EUR bei landwirtschaftlich genutzten Gebäuden
- 2.000 EUR bei Hausrat
- 3.000 EUR bei Betriebsvermögen von Kleingewerbetreibenden (Ausrüstung, Einrichtung)
von der verbleibenden Schadenssumme abgezogen. Die maximale Zuwendungssumme pro Haushalt oder Kleingewerbetreibenden beträgt 25.000 EUR. Die tatsächliche
Summe wird nach dem prozentualen Schlüssel ermittelt. Die Zuwendungen sind zweckbestimmt und dürfen nur zur Wiederbeschaffung oder zur Reparatur eingesetzt werden. Im Bedarfsfall muss dies durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Kleingewerbetreibende sowie Vereine/Verbände erhalten nur Zuwendungen, wenn sie ihre Tätigkeit weiter betreiben.
Soweit ein Antrag auf Wiederaufbauhilfe gestellt ist, kann ein Abschlag auf 20 % bzw. max. 5.000 Euro der nichtabgedeckten Restsumme ausgezahlt werden kann.
Auf die Auszahlung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die Geschädigten werden darauf hingewiesen, dass nach der Richtlinie ausge-
zahlte Zuwendungen auf andere Leistungen oder Zuwendungen Dritter angerechnet
werden und zu einer Reduzierung oder Rückzahlung dieser Leistungen oder Zuwendungen führen können. Der Antragsteller muss an an Eides statt versichern, dass er die Kriterien der Richtlinie erfüllt und seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Anderenfalls werden die Zuwen-
dungen zurückgefordert.
In besonderen Härtefällen können weitere Mittel zur Verfügung gestellt werden. Hier wird auf die Richtlinie verwiesen.
Weiter unten finden Sie die Richtlinie, den Antrag und die notwendige Datenschutzerklärung.