Zweite Antragsfrist für Spendenmittel eröffnet

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Der Rat der Stadt Altena (Westf.) hat in seiner Sitzung am 04.10.2021 eine Richtlinie zur Verteilung der Spendengelder nach dem Hochwasser im Juli 2021 verabschiedet. Durch die Stadt Altena (Westf.) wurde ein Spendenkonten zugunsten der Opfer der Unwetterkatastrophe vom 14./15.07.2021 eingerichtet. Aus dem Spendenaufkommen können Geschädigte nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zum Ausgleich von Schäden erhalten, soweit Schäden nicht durch Versicherungsleistungen oder die Soforthilfe bzw. Wiederaufbauhilfe abgedeckt sind. Ein Antrag auf Wiederaufbauhilfe muss dabei gestellt sein.

Der Antrag auf Auszahlung einer Spende musste zunächst bis  15.01.2022 eingereicht werden. Nach einem entsprechendem Votum im Rat hat die Spendenkommission ab sofort bis zum 30.04.2022 eine zweite Antragsperiode eröffnet. Die Antrage selbst können mittels Antrag (siehe unten) per Post, per Mail: spendenhilfe-altena(at)altena.de oder persönlich an die Stadtverwaltung Altena (Westf.) gestellt werden.

Antragsberechtigt sind unverändert:

- Einwohner der Stadt Altena (Westf.),
- Vereine mit Sitz in der Stadt Altena (Westf.),
- Kleingewerbetreibende mit Sitz in der Stadt Altena (Westf.),
- Eigentümer von vermietetem Wohnraum (kein Gewerbe).

Die maximale Zuwendungssumme pro Haushalt oder Kleingewerbetreibenden beträgt 25.000 EUR. Die tatsächliche Summe wird nach dem prozentualen Schlüssel ermittelt. Die Zuwendungen sind zweckbestimmt und dürfen nur zur Wiederbeschaffung oder zur Reparatur eingesetzt werden. Im Bedarfsfall muss dies durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Kleingewerbetreibende sowie Vereine/Verbände erhalten nur Zuwendungen, wenn sie ihre Tätigkeit weiter betreiben.

Soweit ein Antrag auf Wiederaufbauhilfe gestellt ist, kann ein Abschlag auf 20 % bzw. max. 5.000 Euro der nichtabgedeckten Restsumme ausgezahlt werden kann.

Auf die Auszahlung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

Die Geschädigten werden darauf hingewiesen, dass nach der Richtlinie ausgezahlte Zuwendungen auf andere Leistungen oder Zuwendungen Dritter angerechnet werden und zu einer Reduzierung oder Rückzahlung dieser Leistungen oder Zuwendungen führen können. Der Antragsteller muss an an Eides statt versichern, dass er die Kriterien der Richtlinie erfüllt und seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Anderenfalls werden die Zuwendungen zurückgefordert.

In besonderen Härtefällen können weitere Mittel zur Verfügung gestellt werden. Hier wird auf die Richtlinie verwiesen.

Weiter unten finden Sie die Richtlinie, den Antrag und die notwendige Datenschutzerklärung.

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