SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER BRANDSCHAU IN DER STADT ALTENA (WESTF.)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV. NW. S. 458), des § 41 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV. NW. S. 122/SGV. NW. 213) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1996 (GV. NW. S. 586), hat der Rat der Stadt Altena (Westf.) am 23.11.1998 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Zweck der Brandschau

(1) Die Brandschau dient dem Zweck, vorbeugend zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.

(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.

§ 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen

(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt,

b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),

c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind.

(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.

§ 3 Gebührenmaßstab, Gebührenhöhe

(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte (Brandschutztechniker) bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen.

(2) Die Gebühr beträgt für die erste Stunde der Amtshandlung 64,79 DM (Mindeststundensatz) je eingesetzter Dienstkraft. Jede über den Mindeststundensatz hinausgehende angefangene halbe Stunde wird nach halben Stundensätzen abgerechnet.

§ 4 Auslagenersatz

Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.

§ 5 Zeitliche Folge der Brandschau

(1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen.

(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Stadt unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

§ 6 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung des Brandschutztechnikers gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.

(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluß der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten.

(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebührenhöhe von über 1.000,00 DM gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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