Parkgebührenordnung für das Gebiet der Stadt Altena (Westf.) vom 18.04.2000 (zuletzt geändert durch Satzung vom 24.07.2001)
Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 19.12.1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.09.1994 (BGBl. I S. 2325), und § 1 der Verordnung über die Ermächtigung zum Erlaß von Gebührenordnungen nach § 6 a Abs. 6 u. 7 des Straßenverkehrsgesetzes NW (GV. NW. S. 48/SGV. NW. 92), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.09.1991 (GV. NW. S. 365/SGV. NW. 92) in Verbindung mit § 38 Buchst. b des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528/SGV. NW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1994 (GV. NW. S. 1115/SGV. NW. 2060), hat der Rat der Stadt Altena (Westf.) am 10.04.2000 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Um die Nutzung des Parkraumes auf den im straßenverkehrsrechtlichen Sinne öffentlichen Wegen und Plätzen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, erhebt die Stadt Altena (Westf.) Gebühren entsprechend dem Wert des Parkraumes.
(2) Die Gebühren werden nach Maßgabe dieser Gebührenordnung in unterschiedlicher Höhe festgesetzt, soweit sie mehr als 0,10 EURO je angefangene viertel Stunde betragen und soweit das Parken auf den straßenverkehrsrechtlich öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufens einer Parkuhr oder durch das Bedienen eines Parkscheinautomatens zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist.
§ 2 Gebührenhöhe
(1) Die Regelparkgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde 0,20 EURO.
(2) a) Im Voraus können von Gewerbetreibenden und Dienstleistern im Innenstadtbereich Parkgutscheine mit städt. Finanzierungsanteil bis zur allgemeinen Höchstparkdauer erworben werden. Parkgutscheine ohne städtischen Finanzierungsanteil können von jedermann erworben werden. Zusätzlich/anstatt der Parkgutscheine können Sondermünzen an den Parkscheinautomaten eingesetzt werden. Der Wert der Sondermünzen wird auf 0,20 EURO festgesetzt. Sie können im Voraus von Gewerbetreibenden und Dienstleistern im Innenstadtbereich mit städt. Finanzierungsanteil bis zur allgemeinen Höchstparkdauer erworben werden. Sondermünzen ohne städt. Finanzierungsanteil können von jedermann erworben werden.
b) Für Besorgungen bei der Deutschen Post AG, Kirchstraße, können Gewerbetreibende und Dienstleister mit Sitz in Altena Jahresparkausweise erwerben. Der Jahresparkausweis berechtigt, in Verbindung mit der Parkscheibe jeweils bis zu 1 Stunde auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen „Küstersort” und Tiefgarage „Burg Holtzbrinck” zu parken. Die Jahresgebühr beträgt 61 EURO.
(3) Für die Parkpalette Bachstraße, die Tiefgarage Bungernstraße und die im Stadtgebiet als Dauerparkplätze gesondert ausgewiesenen Flächen können Parkausweise mit einer Gültigkeit von einem Monat, drei Monaten, sechs Monaten und einem Jahr ausgestellt werden. Die Gebühr beträgt pro Monat in überdachten Bereichen 23,00 EURO, für die übrigen Plätze pro Monat 17,00 EURO.
(4) Für das Parkhaus Bismarckstraße können für die gesondert ausgewiesenen Flächen Parkausweise mit einer Gültigkeit von einem Monat für in Altena beschäftigte Bedienstete öffentlicher Einrichtungen ausgestellt werden. Für die Ausstellung eines monatlichen Parkausweises für diesen Bereich ist eine Verwaltungsgebühr von 2,50 EURO zu entrichten. Die Gebühr ermäßigt sich bei der Ausstellung für sechs Monate auf 12,00 EURO und bei der Ausstellung für ein Jahr auf 25,00 EURO.
§ 3 Parkzeit, Parkdauer
(1) Parkscheine aus den Parkautomaten gelten auf allen von der Stadt bewirtschafteten Parkflächen, wo Parkscheine oder Parkscheiben erforderlich sind.
(2) Die Parkzeit gilt grundsätzlich, außer an Sonn- und Feiertagen, von montags bis freitags von 09.00 - 18.00 Uhr und samstags von 09.00 - 13.00 Uhr. Ein Vorziehen auf 07.00 Uhr ist zulässig.
(3) Die Parkzeit im Bereich des Krankenhauses (Bornstraße, Steinstraße, Werdohler Straße) kann gelten bis zu täglich von 07.00 - 22.00 Uhr.
(4) Die allgemeine Höchstparkdauer beträgt grundsätzlich 3 Stunden. Sie kann an einzelnen Standorten aus besonderen Gründen von der Verwaltung verändert werden. Hierüber ist im Hauptausschuss zu berichten.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 01.05.2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung vom 01.07.1997 außer Kraft.