Vergnügungssteuer

Die Stadt Altena (Westf.) erhebt für das Aufstellen von Geldspielgeräten und Unterhaltungsapparaten die Vergnügungssteuer. Die Geräte sind nach deren Aufstellung umgehend beim Steueramt der Stadt Altena (Westf.) anzumelden und bei deren Entfernung abzumelden. 

Nach der städtischen Vergnügungssteuersatzung werden monatlich folgende Sätze erhoben:

Für das Halten von Spiel-, Musik-,  Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten beträgt die Steuer je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a)

                       

                        Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                 16 v. H. des Einspielergebnisses.

                        Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit              35 Euro.

 

in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b)

                       

                        Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                 13 v. H. des Einspielergebnisses.

                        Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit              25 Euro.

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