- Anschrift
- 001Lüdenscheider Str. 2258762Altena (Westf.)
Schulte-Berg
Sachbearbeitung Finanzen
Stadtverwaltung (Rathaus und technisches Rathaus)
Montag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Dienstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Mittwoch
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Freitag
9.00 - 12.00 Uhr
Samstag
geschlossen
Sonntag
geschlossen
Freitext
Bitte beachten Sie, dass in einigen Bereichen besondere Öffnungszeiten gelten.
- c.schulte-berg@altena.de
Kaless-Jäger
Sachbearbeitung Vollstreckung
Stadtverwaltung (Rathaus und technisches Rathaus)
Montag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Dienstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Mittwoch
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Freitag
9.00 - 12.00 Uhr
Samstag
geschlossen
Sonntag
geschlossen
Freitext
Bitte beachten Sie, dass in einigen Bereichen besondere Öffnungszeiten gelten.
- c.kaless-jaeger@altena.de
Trippler
Sachbearbeitung Vollstreckung
Stadtverwaltung (Rathaus und technisches Rathaus)
Montag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Dienstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Mittwoch
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Freitag
9.00 - 12.00 Uhr
Samstag
geschlossen
Sonntag
geschlossen
Freitext
Bitte beachten Sie, dass in einigen Bereichen besondere Öffnungszeiten gelten.
- c.trippler@altena.de
Vollstreckungswesen
Zahlen Sie fristgemäß oder sprechen Sie rechtzeitig, vor Einleitung der Zwangsvollstreckung, mit der zuständigen Mitarbeiterin oder dem zuständigen Mitarbeiter, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind. Sie ersparen sich und uns Unannehmlichkeiten und weitere Kosten durch die sonst erforderliche Vollstreckung.
Die Einziehung fälliger städtischer Einnahmen geschieht durch die Stadtkasse der Stadt Altena (Westf.). Ebenso können fällige Forderungen anderer öffentlich-rechtlicher Gläubiger im Rahmen der Amtshilfe durch die Stadt eingezogen werden. Dazu zählen eigene Ansprüche der Stadt, aber auch fremde Forderungen, die im Rahmen der Amtshilfe für andere Städte und Kreise oder im Wege der zugewiesenen Vollstreckung wie beispielsweise für den WDR, die IHK etc. einzuziehen sind. Geldforderungen, die öffentlich-rechtlicher Natur sind, werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vollstreckt. Der Vollstreckung geht in der Regel eine Mahnung voraus.
Die Beitreibung von Geldforderungen wird von dem Vollziehungsbeamten der Stadt vorgenommen. Dem Schuldner gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Er führt einen behördlichen Ausweis bei sich, den er auf Verlangen vorzuzeigen hat.
Zur Abwendung der Pfändung nimmt der Vollziehungsbeamte Bargeld oder Schecks gegen Quittung entgegen.
Vollstreckt werden kann durch:
Pfändungstätigkeit des Vollziehungsbeamten – u.a. Sachpfändungen beweglicher, körperlicher Gegenstände und Forderungspfändungen.
Ihre Ansprechpartner
Frau Schulte-Berg
+49 2352 209-314Adresse | Sprechzeiten | DetailsFrau Kaless-Jäger
+49 2352 209-229Adresse | Sprechzeiten | DetailsFrau Trippler
+49 2352 209-315Adresse | Sprechzeiten | Details