Vollstreckungswesen

Zahlen Sie fristgemäß oder sprechen Sie rechtzeitig, vor Einleitung der Zwangsvollstreckung, mit der zuständigen Mitarbeiterin oder dem zuständigen Mitarbeiter, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind. Sie ersparen sich und uns Unannehmlichkeiten und weitere Kosten durch die sonst erforderliche Vollstreckung.

Die Einziehung fälliger städtischer Einnahmen geschieht durch die Stadtkasse der Stadt Altena (Westf.). Ebenso können fällige Forderungen anderer öffentlich-rechtlicher Gläubiger im Rahmen der Amtshilfe durch die Stadt eingezogen werden. Dazu zählen eigene Ansprüche der Stadt, aber auch fremde Forderungen, die im Rahmen der Amtshilfe für andere Städte und Kreise oder im Wege der zugewiesenen Vollstreckung wie beispielsweise für den WDR, die IHK etc. einzuziehen sind. Geldforderungen, die öffentlich-rechtlicher Natur sind, werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vollstreckt. Der Vollstreckung geht in der Regel eine Mahnung voraus.

Die Beitreibung von Geldforderungen wird von dem Vollziehungsbeamten der Stadt vorgenommen.  Dem Schuldner gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Er führt einen behördlichen Ausweis bei sich, den er auf Verlangen vorzuzeigen hat.
Zur Abwendung der Pfändung nimmt der Vollziehungsbeamte Bargeld oder Schecks gegen Quittung entgegen.

Vollstreckt werden kann durch:
Pfändungstätigkeit des Vollziehungsbeamten – u.a. Sachpfändungen beweglicher, körperlicher Gegenstände und Forderungspfändungen.

Ihre Ansprechpartner

  • Frau Schulte-Berg

    +49 2352 209-314
    Adresse | Sprechzeiten | Details
  • Frau Kaless-Jäger

    +49 2352 209-229
    Adresse | Sprechzeiten | Details
  • Frau Trippler

    +49 2352 209-315
    Adresse | Sprechzeiten | Details
Zurück