Geldleistungen für Gehörlose

Gehörlose Bürger/innen erhalten unter bestimmten Vorraussetzungen eine monatliche, finanzielle Unterstützung. Anspruchsberechtigt sind sowohl Menschen mit einer angeborenen Taubheit oder Schwerhörigkeit (80% Hörverlust auf beiden Ohren) also auch Menschen, die bis zu Ihrem 18. Lebensjahr daran erkranken. Danach erlangte Schwerhörigkeit/ Taubheit beinhaltet keinen Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung.

Bei Fragen, z.B. zur Beurteilung der Hörstörung wenden Sie sich bitte an die/den angegebene/n Mitarbeiter/in.

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