Schiedsamtswesen

Zur Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten und für Schlichtungsversuche in Strafsachen bietet das Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Hilfe der Schiedsfrau oder des Schiedsmannes an.

Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) im Alter von 30-70 Jahren wahr. Die Schiedspersonen werden vom Rat der Stadt Altena auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und danach vom Amtsgericht Altena bestätigt und eidlich verpflichtet.

Wie erreichen Sie die zuständige Schiedsperson?

In Altena gibt es drei Schiedsamtsbezirke. Die Schiedsperson wohnt regelmäßig in ihrem Amtsbezirk und arbeiten ehrenamtlich. Name und Adresse der Schiedsperson erfährt man auch bei der Stadtverwaltung, dem Amtsgericht oder bei jeder Polizeidienststelle.

Dahle/ Evingsen/ Nette: D. Flusche (Im Lissingsiepen 39, +49 2352 25743), S. Persichella (Stellv.)
Mühlendorf/ Freiheit: S. Persichella (Graf-Engerbert-Str. 36a, +49 152 33593301), D. Flusche (Stellv.)
Rahmede: O. Diembeck (Schubertstr. 19, +49 2352 50406), D. Flusche

Wann kann das Schiedsamt helfen?

Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer zwingend vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch aus der Welt zu schaffen.

Bei bestimmten Straftaten müssen Sie vor einem Gerichtsverfahren die zuständige Schiedsperson einschalten.
Solche Straftaten sind z.B.:

  • Beleidigung
  • Bedrohung
  • Hausfriedensbruch
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses


Auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben.
Solche bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten sind:

  • Nachbarrechtliche Streitigkeiten (z.B. Zäune, Bepflanzung)
  • Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
  • Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetze

Ihr Ansprechpartner

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