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- 001Lüdenscheider Straße 25/2758762Altena
Deutscher
Stadtverwaltung (Rathaus und technisches Rathaus)
Montag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Dienstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Mittwoch
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Freitag
9.00 - 12.00 Uhr
Samstag
geschlossen
Sonntag
geschlossen
Freitext
Bitte beachten Sie, dass in einigen Bereichen besondere Öffnungszeiten gelten.
- i.deutscher@altena.de
Schniggenfittig
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Schülerbeförderung
Der Schulträger übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die entstehenden Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule.
Dem Schulträger obliegt keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Kostenerstattungspflicht.
Die Übernahme von Schülerfahrkosten erfolgt grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung zu § 97 des Schulgesetzes NRW (Schülerfahrkostenverordnung NRW).
Schülerfahrkosten können nur auf Antrag und ab Antragstellung übernommen werden. Antragsformulare sind in der Schule oder hier über unser Serviceportal erhältlich.
Der Höchstbetrag, der vom Schulträger zu übernehmenden Schülerfahrkosten liegt bei monatlich 100,00 €.
Anspruchsvoraussetzungen
Ihr Kind besucht eine Schule der Stadt Altena und legt dabei den Weg zur Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück.
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel dann, wenn der kürzeste zumutbare Schulweg von der Wohnung (Haustür) der Schüler/innen bis zum Beginn des Schulgrundstückes
- in der Primarstufe (Klasse 1 – 4) mehr als 2 km,
- in der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10) mehr als 3,5 km,
- in der Sekundarstufe II (ab Klasse 11) mehr als 5 km
beträgt.
Wenn Sie mit Ihrem Kind nicht in Altena wohnen, ihr Kind aber eine Schule in Altena besucht, können Sie dennoch einen Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten bei der Stadt Altena stellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Ihnen nächstgelegene Schule der gewählten Schulform weiter als die oben genannte Entfernung von Ihrer Wohnung entfernt ist.
Nach den Bestimmungen der SchfkVO hat die Stadt Altena in diesen Fällen aber lediglich Schülerfahrkosten in der Höhe zu übernehmen, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würden.
Unabhängig von der Länge des Schulweges werden Fahrkosten übernommen, wenn die Schüler/innen nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Dem Antrag ist ein aktuelles ärztliches Zeugnis beizufügen. Ob aus gesundheitlichen Gründen ein Verkehrsmittel oder evtl. ein Fahrdienst in Anspruch genommen werden muss, entscheidet der Schulträger nach eingehender Prüfung.
Außerdem übernimmt der Schulträger die Fahrkosten, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler/innen ungeeignet ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann besondersgefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Es wird darauf hingewiesen, dass der Tatbestand "gefährlicher Schulweg" strengen Voraussetzungen unterliegt und in aller Regel neutral durch die Polizei beurteilt wird. Nicht jede subjektiv empfundene "Gefahrenstelle" ist ein gefährlicher Schulweg im gesetzlichen Sinne.
Schulwegmonatstickets
Die Schulwegmonatstickets werden den Schüler/innen nach obigem Antragsverfahren in der Schule ausgehändigt. Bei Umzug und Schulabgang ist das Schulwegmonatsticket unverzüglich im Schulsekretariat abzugeben.
Verlust des Schulwegmonatstickets
Bitte wenden Sie sich an die Mitarbeiter der Abteilung Schule und Sport.
Die Verlustgebühr in Höhe von 10,00 € wird nicht vom Schulträger erstattet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein Ersatzticket zu beantragen.
Vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung
Hatte ihr Kind hatte einen Unfall, können Fahrten mit dem Taxi zur Schule übernommen, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung von mindestens acht Wochen vorliegt. Gesundheitliche Gründe sind nur solche, die das Zurücklegen des Schulwegs wesentlich beeinträchtigen.
Schülerbetriebspraktikums
Die Stadt Altena übernimmt als Schulträger Fahrkosten während des Schulbetriebspraktikums nach Maßgabe der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO NRW). Bei Anspruchsvoraussetzungen werden Fahrkosten für Praktikumsstellen mit einer Entfernung von mindestens 3,5 km und maximal 25 km (Wohnung bis Praktikumsstelle) erstattet. Öffentliche Verkehrsmittel haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten.
Es wird empfohlen rechtzeitig vor dem Beginn des Praktikums einen Antrag auf Übernahme der Fahrkosten während des Schülerbetriebspraktikums über das Sekretariat der Schule zu stellen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Schulsekretariate oder die zuständigen Sachbearbeiter beim Schulträger. Dazu finden Sie hier eine Auflistung der Altenaer Schulen.
Ihre Ansprechpartner
Frau Deutscher
+49 2352 209-345Adresse | Sprechzeiten | DetailsFrau Schniggenfittig
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