Vergnügungssteuer
Die Stadt Altena (Westf.) erhebt für das Aufstellen von Geldspielgeräten und Unterhaltungsapparaten die Vergnügungssteuer. Die Geräte sind nach deren Aufstellung umgehend beim Steueramt der Stadt Altena (Westf.) anzumelden und bei deren Entfernung abzumelden.
Nach der städtischen Vergnügungssteuersatzung werden monatlich folgende Sätze erhoben:
Für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten beträgt die Steuer je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a)
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 16 v. H. des Einspielergebnisses.
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35 Euro.
in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b)
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 13 v. H. des Einspielergebnisses.
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25 Euro.
Ihr Ansprechpartner
Herr Waßmuth
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