Satzung der Stadt Altena (Westf.) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 19.12.2001
zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Juli 2009
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV. NW. S. 462), sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1452) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) hat der Rat der Stadt Altena (Westf.) in seiner Sitzung am 17.12.2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschließlich der öffentlichen Wege und Plätze) sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Altena (Westf.).
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NW sowie in § 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen und Gehwege zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken als über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Erlaubnis durch die Stadt. Die Benutzung ist erst zulässig, nachdem die Erlaubnis erteilt ist.
§ 3 Straßenanliegergebrauch Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch/§ 14 a StrWG bzw. § 8 a FSTRG).
§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen
a) Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z. B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte und Aufzugsschächte für Waren;
b) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und in Fußgängerzonen nicht mehr als 1 m sowie ansonsten nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen und, soweit es sich um Gehwege handelt, die verbleibende Gehwegbreite bei Inanspruchnahme der Sondernutzung mindestens 1,25 m beträgt;
c) Die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten zur Weihnachtszeit, für Feiern, Feste, Umzüge, insbesondere aus Anlaß der Schützenfeste und ähnlicher Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen, das Verteilen von Flugblättern bzw. Druckschriften politischen Inhalts auf den dem Fußgängerverkehr dienenden Verkehrsflächen;
d) Informationsstände mit einer Grundfläche bis zu 10 qm, die aus Anlaß von Parlamentswahlen (Europäisches Parlament, Bundestag, Landtag), Kommunalwahlen oder aus Anlaß von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden von den hieran teilnehmenden zugelassenen Parteien, Wählergruppen und politischen Vereinigungen innerhalb einer Zeit von sechs Wochen vor dem Wahltag bzw. Abstimmungstag vorübergehend (stunden- und tageweise) auf den dem Fußgängerverkehr dienenden Verkehrsflächen errichtet werden. Die Sondernutzung ist mindestens eine Woche vor ihrer Ausübung anzuzeigen.
(2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere Belange des Straßenbaues oder Belange der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, dies erfordern.
§ 5 Sonstige Benutzung
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt.
§ 6 Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich eine Woche vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. Die Stadt kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
(2) Ist durch die Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung zu befürchten, so muß der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
§ 7 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Eine Regelung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ist zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Erlaubnis kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer und ist daher nicht übertragbar. Die Ausübung der Sondernutzung durch Dritte bedarf der Zustimmung durch die ausstellende Behörde.
§ 8 Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige und unerlaubte Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NW bzw. § 8 Abs. 2 a Bundesfernstraßengesetz Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder eine Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
(3) Für Veranstaltungen mit besonderem öffentlichen Interesse (u. a. ALWEWO, Kirmes, Schützenfest, Stadtfest, Straßenfest, Zirkus) können Pauschalbeträge erhoben werden. Die Mindestgebühr beträgt hierbei 20 Prozent des Gebührentarifs (Teil B Nr. 3).
(4) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
§ 9 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
a) der Antragsteller,
b) der Erlaubnisnehmer,
c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht:
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
b) bei unerlaubter Sondernutzung mit der Ausübung der Nutzung.
(2) Die Gebühren werden mit der Erlaubnis oder durch gesonderten Gebührenbescheid festgesetzt. Sie sind zu dem in der Erlaubnis oder im Gebührenbescheid festgesetzten Zeitpunkt fällig.
§ 11 Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
(2) Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 12 Gebührenbefreiungen
(1) Von Sondernutzungsgebühren befreit sind:
a) Politische Parteien, Wählergruppen, politische Vereinigungen hinsichtlich ihrer mobilen Informationsträger und Informationsstände.
b) Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient.
c) Veranstaltungen, die förderungswürdigen Zwecken in den Bereichen Jugend, Sport und Kultur dienen.
(2) Die Stadt kann auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist oder besondere Gründe im Einzelfall dies rechtfertigen.
(3) Gebührenbefreiungen entbinden nicht von der Erlaubnispflicht der Sondernutzung.
§ 13 Haftung
Für Schäden, die der Stadt oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haftet der Gebührenschuldner. Er hat die Stadt von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die gegen sie wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.
Anlage zur Satzung der Stadt Altena (Westf.) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung –
Gebührentarif
A. Allgemeine Bestimmungen:
1. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr.
2. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle EURO-Beträge abgerundet.
3. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 15,00 EURO.
B. Gebühren: Art der Sondernutzung und Bemessungsgrundlage
1. Verkaufsstände, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen aller Art pro qm und Monat 2,00 EURO
2. Automaten, Vitrinen, Schau- und Auslagekästen pro qm und Monat 4,00 EURO
3. Großveranstaltungen (u. a. Jahrmärkte, Kirmesveranstaltung, Messen, Spezialmärkte, Volksfeste und Zirkus) sowie Schaustellereinrichtungen pro qm und Monat 3,00 EURO
4. Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten für Zwecke der Außengastronomie pro qm und Monat 2,00 EURO
5. Materiallagerungen, Bauzäune, Baubuden, Baugeräte, Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräte, Container pro qm und Monat 2,50 EURO
6. Werbeanlagen, die über den erlaubnisfreien Rahmen des § 4 hinausgehen
a) bei dauernder Anbringung pro qm und Jahr 10,00 EURO
b) bei vorübergehender Anbringung pro qm und Monat 15,00 EURO
7. Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern (incl. Wohnwagen) auf zugewiesenen Flächen pro Monat 17,00 EURO
8. Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen oder nicht fahrbereiten Fahrzeugen oder Anhängern (incl. Wohnwagen) – unerlaubte Sondernutzung pro Tag 8,00 EURO