Geldleistungen für Gehörlose

Gehörlose Bürger/innen erhalten unter bestimmten Vorraussetzungen eine monatliche, finanzielle Unterstützung. Anspruchsberechtigt sind sowohl Menschen mit einer angeborenen Taubheit oder Schwerhörigkeit (80% Hörverlust auf beiden Ohren) also auch Menschen, die bis zu Ihrem 18. Lebensjahr daran erkranken. Danach erlangte Schwerhörigkeit/ Taubheit beinhaltet keinen Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung.

Bei Fragen, z.B. zur Beurteilung der Hörstörung wenden Sie sich bitte an die/den angegebene/n Mitarbeiter/in.

taub, gehörlos, Behindertenhilfe

Kontakt

Altenwohnungen, Wohnungsanfragen

Rathaus
Raum: 49
Lüdenscheider Str. 22
58762 Altena (Westf.)

Öffnungszeiten
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Montag:9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Dienstag:9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Mittwoch:9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag:9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Freitag:9.00 - 12.00 Uhr
Samstag:geschlossen
Sonntag:geschlossen

Bitte beachten Sie, dass in einigen Bereichen besondere Öffnungszeiten gelten.

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