Gewerbeangelegenheiten

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

  • Neuerrichtung eines Betriebs,
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.

  • Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
    Ausgenommen sind unter anderem:
  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
  • Erziehung von Kindern gegen Entgelt
  • Unterrichtswesen

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Bei weiteren Fragen zur Gewerbeanmeldung (z. B. zur Höhe der aktuellen Gebühren) wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechperson.

Wir weisen darauf hin, dass bei Inanspruchnahme eines Unternehmens, welches die Anmeldung für Sie vornimmt, ggfs. zusätzliche Gebühren anfallen können.

Gewerbe Gewerbeanmeldung Gewerbeummeldung Gewerbeabmeldung Selbständigkeit selbständig Selbstständigkeit selbstständig Unternehmer Firma Betrieb

Kontakt

Leitung Abteilung 3 -Bürgerservice, öffentl. Sicherheit u. Ordnung, Feuerwache

Technisches Rathaus
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Lüdenscheider Straße 25/27
58762 Altena

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Sonntag:geschlossen

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