Hundehaltung

Grundsätzliches

  • Für große Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (gemessen am Halsansatz) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, besteht eine gesetzliche Meldepflicht
  • Für Hunde, deren Rasse als gefährlich eingestuft ist, und für Hunde bestimmter Rassen, die nach § 10 Landeshundegesetz NRW reglementiert sind, besteht ebenfalls eine gesetzliche Meldepflicht, verbunden mit einer Erlaubnispflicht.

Halterdaten | Änderung

Bei bestimmten Hunde ist eine Haltungserlaubnis erforderlich:

  • Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit vermutet wird oder im Einzelfall festgestellt worden ist
  • Hunde weiterer bestimmter Rassen

Als Halterin oder Halter solcher Hunde sind Sie verpflichtet, jede Adressänderung der Ordnungsbehörde mitzuteilen.

Große Hunde | Anmelden 

Für große Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (gemessen am Halsansatz) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, besteht eine gesetzliche Meldepflicht.

erforderliche Unterlagen

  • ein Sachkundenachweis
  • eine Kopie der Hundehalterhaftplichtversicherung mit Angabe der Versicherungsnummer sowie des Namens und der Chipnummer des Hundes
  • eine Kopie des Tierausweises mit dem Namen, der Fellfarbe und der Chipnummer des Hundes sowie der Halterdaten

Ablauf

Die Meldung eines großen Hundes soll unverzüglich nach Haltungsbeginn erfolgen. Wenn Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind diese nachzureichen. In der Regel sollte die Bearbeitungszeit jedoch nicht mehr als wenige Wochen betragen. 

Kosten ( Gebühren, Auslagen)

Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 Euro erhoben.

gefährliche Hunde/ bestimmte Rassen | Antrag auf Erlaubnis der Haltung

Mit der Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen sind Sie an bestimmte Pflichten gebunden, insbesondere eine Melde- und Erlaubnispflicht. Zu diesen Pflichten gehört, dass Sie vor Beginn der Haltung den Hund beim Ordnungsamt anzeigen sowie einen Antrag auf eine Haltungserlaubnis stellen müssen. Zudem müssen Sie jeden Wechsel ihrer Anschrift dem Ordnungsamt mitteilen. Sollten Sie umziehen, so denken Sie bitte daran, die neue Anschrift auch dem Ordnungsamt bekannt zu geben. Falls Sie in einen anderen Ort ziehen, ist die Haltung auch dem Ordnungsamt am neuen Ort zu melden. Sie müssen darüber hinaus das Ordnungsamt auch informieren über den Tod Ihres Hundes oder falls Sie diesen verkaufen bzw. weggeben. Auch die Haltung mehrerer Tiere muss entsprechend erlaubt werden.

Voraussetzungen

Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

  • volljährig sein
  • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
  • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • In der Öffentlichkeit muss das Tier ab der Vollendung des sechsten Lebensmonats einen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen
  • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
  • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
  • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)
  • Zuverlässigkeit ist durch ein Führungszeugnis nachzuweisen

Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

Welche Rassen/Hunde betrifft es?

Haben Sie einen Hund der Rassen:

  • Pitbull Terrier
  •  American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden?
  • Haben Sie einen Hund, der im Einzelfall als gefährlich eingestuft worden ist?

erforderliche Unterlagen

  • Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder – bei Hunden bestimmter Rassen – einer anerkannten sachverständigen Stelle
  • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
  • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
  • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
  • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde 

Ablauf

  • Onlineformular ausfüllen / Antrag einreichen
  • Unterlagen hochladen / beifügen
  • Antrag absenden
  • Ggf. nachträglich Unterlagen nachreichen/ hochladen
  • Entscheidung der Behörde (Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.)
  • Gebühren bezahlen

Kosten ( Gebühren, Auslagen) 

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - Auszug Hund

Leinen- / Maulkorbpflicht | Befreiung

Wenn Sie Ihren Hund von der Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz befreien wollen, müssen Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest ablegen. Durch den Verhaltenstest weisen Sie nach, dass von Ihrem Hund keine besondere Gefahr ausgeht.

Sachkundenachweis

Das Vorliegen der Sachkunde ist durch die Bescheinigung einer Amtstierärztin oder eines Amtstierarztes nachzuweisen. Weitere Informationen erhalten Sie in den Rechtsvorschriften des Landeshundegesetzes NRW.

Als sachkundig gelten zudem:

  • Tierärztinnen und Tierärzte
  • Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber,
  • Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen,
  • Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
  • Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

Führungszeugnis

Die Zuverlässigkeit ist durch ein Führungszeugnis nachzuweisen. Führungszeugnisse können beim Bürgerservice oder über diesen Link beantragt werden. Die Ausstellung durch das Bundeszentralregister dauert etwa drei bis vier Wochen.

Eintragungen im Führungszeugnis können dazu führen, dass eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann. Die Zuverlässigkeit ist beispielsweise nicht gegeben bei Verurteilungen wegen:

  • eines vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit anderer Personen,
  • einer gemeingefährlichen Straftat
  • einer Straftat gegen Eigentum oder Vermögen
  • Trunksucht oder Rauschmittelsucht

Andere Aufsichtsperson

Die vorübergehende Überlassung eines Tieres an eine andere Aufsichtsperson beispielsweise in der Urlaubszeit bedarf zwar keiner besonderen Erlaubnis, jedoch muss diese Person alle Voraussetzungen einer Hundehalterin beziehungsweise eines Hundehalters selbst erfüllen. Insbesondere die für die Aufsichtsperson zwingend erforderliche Sachkunde ist dem Ordnungsamt nachzuweisen.

Die Überlassung des Tieres darf nicht länger als sechs Wochen andauern.

Eine für den Hund eventuell erteilte Befreiung von der Leinenpflicht ist nicht auf Aufsichtspersonen übertragbar.

Fristen

Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen.

Landeshundegesetz, Hund, Hundesteuer
Landeshundegesetz

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