Jugendschutz

Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen gelten folgende Vorschriften:

Alkoholische Getränke

  • bis 13 Jahre:
    • Abgabe (Verkauf oder Ausschank) und Konsum von alkoholhaltigen Getränken sind generell verboten.
  • 14 und 15 Jahre:

Abgabe und Verzehr von Bier, bierhaltigen Mischgetränken, Sekt, Wein und weinhaltigen Mischgetränken sind erlaubt, wenn

  • ein Elternteil bzw. eine personensorgeberechtigte Person anwesend ist und
  • dies erlaubt.
  • 16 und 17 Jahre:
    • Abgabe und Konsum von Bier, bierhaltigen Mischgetränken, Sekt, Wein und weinhaltigen Mischgetränken sind auch ohne Aufsicht erlaubt.
    • Abgabe und Konsum von Spirituosen und spirituosenhaltigen Mischgetränken bleiben verboten.
  • ab 18 Jahren:
    • Abgabe und Konsum von Spirituosen und spirituosenhaltigen Mischgetränken sowie allen anderen alkoholhaltigen Getränken sind ohne Einschränkungen erlaubt.

Rauchen

unter 18 Jahren

  • Kinder und Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen.
  • Außerdem dürfen ihnen keine Tabakwaren (wie Zigaretten, elektronische Zigaretten, elektronische Shishas, Zigarillos, Tabak, Schnupftabak) zur Verfügung gestellt, also auch nicht verkauft werden.
  • Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
  • Unter das Abgabe- und Konsumverbot fallen auch nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas. 

Medien

  • unter 18 Jahren
    • Kinder und Jugendliche dürfen bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur Filme sehen, die für ihr Alter freigegeben sind.
      • "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
      • "Freigegeben ab sechs Jahren"
      • "Freigegeben ab zwölf Jahren"
      • "Freigegeben ab sechzehn Jahren"
      • "Keine Jugendfreigabe"
    • Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind, dürfen
      • einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.
      • Das gilt auch für den Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen und den Versandhandel.
  • unter 12 Jahren
    • Abweichend davon darf die Anwesenheit bei Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren freigegeben sind, auch Kindern und Jugendlichen ab 6 Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
  • Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf des Weiteren nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
     
    • Kindern unter sechs Jahren,
       
    • Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
       
    • Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
       
    • Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.

Aufenthaltsorte

Gaststätten / Tanzveranstaltungen, Diskotheken

  • Grundsatz
    • Wie lange Kinder und Jugendliche sich grundsätzlich abends draußen aufhalten oder ob sie bei Freunden übernachten dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies entscheiden die Eltern.
    • Der Aufenthalt in Nachtbars und Spielhallen ist Kindern und Jugendlichen generell verboten. 

Gaststätten

  • bis 15 Jahre:
    • Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
  • 16 und 17 Jahre:
    • Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
  • Die beiden oben genannten Regelungen gelten nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
  • ab 18 Jahren:

    Der Aufenthalt in Gaststätten ist ohne Einschränkungen erlaubt.

Tanzverantaltungen, Diskotheken

  • bis 15 Jahre:
    • Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
  • 16 und 17 Jahre:
    • Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
  • Die beiden oben genannten Regelungen gelten nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

ab 18 Jahren:

Der Aufenthalt in Gaststätten ist ohne Einschränkungen erlaubt.

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