- Anschrift
- 001Lüdenscheider Straße25/2758762Altena
Waschke-Forster
Überwachung des ruhenden Verkehrs
Öffentliche Ordnung (technisches Rathaus)
Montag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Dienstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Mittwoch
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Freitag
10.00 - 12.00 Uhr
Samstag
geschlossen
Sonntag
geschlossen
Freitext
Sowie nach Vereinbarung
- Anschrift
- 001Lüdenscheider Straße25/2758762Altena
- Telefon
- +49 2352 209-334
- Fax
- +49 2352 209-203
- a.waschke-forster@altena.de
Maier
Überwachung des ruhenden Verkehrs, Außendienst
Öffentliche Ordnung (technisches Rathaus)
Montag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Dienstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Mittwoch
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Freitag
10.00 - 12.00 Uhr
Samstag
geschlossen
Sonntag
geschlossen
Freitext
Sowie nach Vereinbarung
- Anschrift
- 001Lüdenscheider Straße25/2758762Altena
- Telefon
- +49 2352 209-327
- Fax
- +49 2352 209-203
- k.maier@altena.de
Günster
Überwachung des ruhenden Verkehrs, Außendienst
Öffentliche Ordnung (technisches Rathaus)
Montag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Dienstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Mittwoch
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Freitag
10.00 - 12.00 Uhr
Samstag
geschlossen
Sonntag
geschlossen
Freitext
Sowie nach Vereinbarung
- Anschrift
- 001Lüdenscheider Straße25/2758762Altena
- Fax
- +49 2352 209-203
- s.guenster@altena.de
Buschmann
Leitung Abteilung 3 -Bürgerservice, öffentl. Sicherheit u. Ordnung, Feuerwache
Öffentliche Ordnung (technisches Rathaus)
Montag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Dienstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Mittwoch
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Freitag
10.00 - 12.00 Uhr
Samstag
geschlossen
Sonntag
geschlossen
Freitext
Sowie nach Vereinbarung
- Anschrift
- 001Lüdenscheider Straße25/2758762Altena
- Telefon
- +49 2352 209-328
- Fax
- +49 2352 209-203
- l.buschmann@altena.de
Wille
Öffentliche Ordnung (technisches Rathaus)
Montag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Dienstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Mittwoch
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Freitag
10.00 - 12.00 Uhr
Samstag
geschlossen
Sonntag
geschlossen
Freitext
Sowie nach Vereinbarung
- Anschrift
- 001Lüdenscheider Straße25/2758762Altena
- Telefon
- +49 2352 209-329
- Fax
- +49 2352 209-203
- s.wille@altena.de
Goseberg
Überwachung des ruhenden Verkehrs, Abfallentsorgung
Öffentliche Ordnung (technisches Rathaus)
Montag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Dienstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Mittwoch
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Freitag
10.00 - 12.00 Uhr
Samstag
geschlossen
Sonntag
geschlossen
Freitext
Sowie nach Vereinbarung
- Anschrift
- 001Lüdenscheider Straße25/2758762Altena
- Telefon
- +49 2352 209-335
- Fax
- +49 2352 209-203
- c.goseberg@altena.de
Sonntag
Überwachung des ruhenden Verkehrs
Öffentliche Ordnung (technisches Rathaus)
Montag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Dienstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Mittwoch
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Freitag
10.00 - 12.00 Uhr
Samstag
geschlossen
Sonntag
geschlossen
Freitext
Sowie nach Vereinbarung
- Anschrift
- 001Lüdenscheider Straße25/2758762Altena
- Telefon
- +49 2352 209-326
- Fax
- +49 2352 209-203
- m.sonntag@altena.de
Hachmann
Gewerbeangelegenheiten
Öffentliche Ordnung (technisches Rathaus)
Montag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Dienstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Mittwoch
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Freitag
10.00 - 12.00 Uhr
Samstag
geschlossen
Sonntag
geschlossen
Freitext
Sowie nach Vereinbarung
- Anschrift
- 001Lüdenscheider Straße25/2758762Altena
- Telefon
- +49 2352 209-325
- Fax
- +49 2352 209-203
- v.hachmann@altena.de
Jugendschutz
Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen gelten folgende Vorschriften:
Alkoholische Getränke
- bis 13 Jahre:
- Abgabe (Verkauf oder Ausschank) und Konsum von alkoholhaltigen Getränken sind generell verboten.
- 14 und 15 Jahre:
Abgabe und Verzehr von Bier, bierhaltigen Mischgetränken, Sekt, Wein und weinhaltigen Mischgetränken sind erlaubt, wenn
- ein Elternteil bzw. eine personensorgeberechtigte Person anwesend ist und
- dies erlaubt.
- 16 und 17 Jahre:
- Abgabe und Konsum von Bier, bierhaltigen Mischgetränken, Sekt, Wein und weinhaltigen Mischgetränken sind auch ohne Aufsicht erlaubt.
- Abgabe und Konsum von Spirituosen und spirituosenhaltigen Mischgetränken bleiben verboten.
- ab 18 Jahren:
- Abgabe und Konsum von Spirituosen und spirituosenhaltigen Mischgetränken sowie allen anderen alkoholhaltigen Getränken sind ohne Einschränkungen erlaubt.
Rauchen
unter 18 Jahren
- Kinder und Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen.
- Außerdem dürfen ihnen keine Tabakwaren (wie Zigaretten, elektronische Zigaretten, elektronische Shishas, Zigarillos, Tabak, Schnupftabak) zur Verfügung gestellt, also auch nicht verkauft werden.
- Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
- Unter das Abgabe- und Konsumverbot fallen auch nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas.
Medien
- unter 18 Jahren
- Kinder und Jugendliche dürfen bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur Filme sehen, die für ihr Alter freigegeben sind.
- "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
- "Freigegeben ab sechs Jahren"
- "Freigegeben ab zwölf Jahren"
- "Freigegeben ab sechzehn Jahren"
- "Keine Jugendfreigabe"
- Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind, dürfen
- einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.
- Das gilt auch für den Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen und den Versandhandel.
- Kinder und Jugendliche dürfen bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur Filme sehen, die für ihr Alter freigegeben sind.
- unter 12 Jahren
- Abweichend davon darf die Anwesenheit bei Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren freigegeben sind, auch Kindern und Jugendlichen ab 6 Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
- Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf des Weiteren nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
- Kindern unter sechs Jahren,
- Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
- Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
- Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.
- Kindern unter sechs Jahren,
Aufenthaltsorte
Gaststätten / Tanzveranstaltungen, Diskotheken
- Grundsatz
- Wie lange Kinder und Jugendliche sich grundsätzlich abends draußen aufhalten oder ob sie bei Freunden übernachten dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies entscheiden die Eltern.
- Der Aufenthalt in Nachtbars und Spielhallen ist Kindern und Jugendlichen generell verboten.
Gaststätten
- bis 15 Jahre:
- Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
- 16 und 17 Jahre:
- Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
- Die beiden oben genannten Regelungen gelten nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
- ab 18 Jahren:
Der Aufenthalt in Gaststätten ist ohne Einschränkungen erlaubt.
Tanzverantaltungen, Diskotheken
- bis 15 Jahre:
- Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
- 16 und 17 Jahre:
- Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
- Die beiden oben genannten Regelungen gelten nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
ab 18 Jahren:
Der Aufenthalt in Gaststätten ist ohne Einschränkungen erlaubt.
