Stundungen

In ö¤llen, in denen einem Bürger die fristgerechte Zahlung städtischer Forderungen aus persönlichen Gründen nicht möglich ist, bzw. eine erhebliche Härte darstellen würde, kann Stundung beantragt werden.

Stundung wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt in der Weise, dass die ö¤lligkeit in Höhe der Gesamtsumme oder in angemessen Raten hinausgeschoben wird.

Es werden Stundungszinsen in Höhe von 0,5 % erhoben.

Stundungsantrag

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